Die meisten Unternehmen schenkten der psychischen Gefährdungsbeurteilung bisher in der Regel nur bei akuten Problemen Beachtung. Das wird sich nun ändern: Am 24.10.2013 wurde eine Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben, die mehr als überfällig war, nämlich eine Anpassung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) an die steigende Zahl von krankheitsbedingten Fehltagen aufgrund psychischer Erkrankungen.

Die Änderungen bzw. Anpassungen waren:

    § 4 „Allgemeine Grundsätze“ Nr. 1. Hier wurde der Begriff Gesundheit um die Begriffe physische und psychische […] Gesundheit ergänzt.

    § 5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“. Hier wurde als Konsequenz Absatz 3 um Nr. 6 ergänzt: Psychische Belastungen bei der Arbeit.


Der Schutz der psychischen Gesundheit der Mitarbeitenden ist also nicht mehr nur gut gemeinte Vorsorge. Stattdessen ist sie zur Pflicht geworden!

Jedes Unternehmen muss seine bestehende psychische Gefährdungsbeurteilung nun um den Bereich der psychischen Belastungen ergänzen. Wie ist nicht erwähnt, und auch welcher Rahmen wird nicht klar.

Sollte aber ein BG-Fall (bei der Berufsgenossenschaft meldepflichtiges Ereignis) eintreten und keine psychische Gefährdungsbeurteilung vorliegen, kommt die Führungskraft aufgrund dieses Versäumnisses zumindest in Erklärungsnöte. Der psychische Arbeitsunfall wird durch die DGUV in BGI/GUV-I 8638 und GUV-I 8628 (UK NRW) erläutert.


Dabei kann die Analyse der psychischen Belastung am Arbeitsplatz in Form einer psychischen Gefährdungsbeurteilung das Unternehmen auch nach vorne bringen und die Unternehmensziele unterstützen – dann wird die Pflicht zur Kür!

Die Wahrnehmung unternehmerischer Verantwortung hilft unter anderem dabei,…:

    … die Mitarbeitendenmotivation und Leistungsfähigkeit zu steigern

    … kostenverursachende Gesundheitsrisiken zu beseitigen

    … die Attraktivität des arbeitgebenden Unternehmens zu erhöhen.

Nicht zuletzt die Generation-Y bevorzugt langfristig Unternehmen mit dem richtigen Betriebsklima. Und dazu gehört definitiv keine psychische Belastung am Arbeitsplatz!

Eine wichtige Voraussetzung ist ein*e kompetente*r Partner*in, der/die höchste qualitative Ansprüche an die Methodik und die Inhalte von bspw. einer Mitarbeitendenbefragung zur psychischen Gefährdung stellt. Für die Mitarbeitenden ist die Beteiligung eines externen Dienstleisters gleichzeitig ein Vertrauens- und Qualitätsmerkmal, da ihre Daten anonym und vertraulich behandelt werden.

Damit eine Mitarbeitendenbefragung erfolgreich wird, müssen Qualitätsstandards von u. a. ADM, ASI, BVM und DGOF eingehalten werden. Auch die Anpassung von Kategorien und Fragen nach den Empfehlungen des BMAS und der DGUV und der geregelte Ablauf im Sinne des BDSG verdienen Beachtung.

Ein wahrer Abkürzungsdschungel! Das ist ein deutliches Signal, dass Unternehmen die Unterstützung durch erfahrene Dienstleister suchen und nicht beim eigenen Ausprobieren einer psychischen Gefährdungsbeurteilung Geld und Zeit verbrennen sollten.



Falls Sie sich dazu entscheiden, externen fachkompetenten Support anzunehmen oder weitere Informationen erhalten möchten, dann wenden Sie sich gerne an uns!


Ihr Team VisionGesund



Bildernachweis:

Urheber: Pexels/ Pixabay